Für ein Kind mit einem Grad der Behinderung von 50, dessen Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, besteht kein Kindergeldanspruch, wenn das Kind sich durch den Bezug eines Übergangsgeldes aus einer Versicherung, Leistungen nach dem SGB II und aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit selbst unterhalten kann und ihm deshalb eigene verfügbare Mittel zufließen, die in der Summe höher sind als der Grundbedarf zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Kindes. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 14 K 763/21).
Der Grundbedarf entspreche dem steuerlichen Grundfreibetrag, wohingegen der behinderungsbedingte Mehrbedarf entweder einzeln nachgewiesen werden oder aber der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden könne.
Die zur Bestreitung des Lebensbedarfs des Kindes zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge seien nicht um etwaige Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern zu mindern.
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