Der Beschwerde führende Autofahrer war während einer Geschwindigkeitskontrolle dabei ertappt worden, dass er auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeuges liegende Papierblätter beiseite räumte und dabei ein Mobiltelefon in einer Hand hielt. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er daraufhin wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt. Zudem erfolgte ein Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderdatei.
Gegen diese Entscheidung legt der Autofahrer Einspruch ein, die er damit begründete, dass er das Mobiltelefon zwar in der Hand gehalten, es aber nicht benutzt habe.
Das OLG legte dar, dass allein das Halten eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt keinen Verstoß gegen das Benutzungsverbot gemäß § 23 Absatz 1a StVO darstelle. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift setze ausdrücklich ein "Benutzen" voraus. Das Halten eines Gerätes sei jedoch nicht mit einem Benutzen gleichzusetzen.
Daher hob das OLG das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache an dieses zur erneuten Verhandlung zurück. Das Amtsgericht hat nun Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Handys zu treffen. Sollte die dem Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden können, wäre er freizusprechen.
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