Nach einem Verkehrsunfall nahm die Klägerin den beklagten Vollkaskoversicherer auf Ersatz ihres PKW-Schadens in Anspruch. Da die Klägerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei dem Versicherer angezeigt hatte, verweigerte dieser die Leistung.
Das OLG Braunschweig stellte klar, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist beginne mit dem versicherten Ereignis zu laufen, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Durch die verspätete Meldung habe der Versicherer den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug kurz nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen.
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