Der Kläger war über eine auf einen Gehweg ragende Holzplatte gestürzt, die vor einem Erdgeschossfenster im Haus des Beklagten schräg gegen die Fensterbank angelehnt war. Der Beklagte hatte diese Holzplatte aufgestellt, um Wasser aus einer defekten Regenrinne daran zu hindern, in das Gebäude einzudringen. Ein Handwerker, der die Rinne reparieren sollte, war bereits beauftragt worden.
Obwohl die Klägerin die Platte bemerkt hatte und auch vor ihr stehen geblieben war, um eine andere Fußgängerin passieren zu lassen, vergaß sie das Hindernis, wohl weil sie sich mit der anderen Person einige Minuten lang unterhalten hatte. Als sie ihren Weg fortsetzen wollte, stolperte sie über das Hindernis und zog sich dabei einen Oberarmbruch zu. Für dessen Folgen machte sie den Hausbesitzer verantwortlich. Sie verlangte Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.500 EUR.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, die Holzplatte habe zwar ein Hindernis für die Benutzer des Bürgersteigs dargestellt. Aufgrund der geschaffenen Gefahrenlage sei der Beklagte daher grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Schäden Dritter zu verhindern.
Die Klägerin habe jedoch eingeräumt, das deutlich sichtbare Hindernis zunächst sofort erkannt zu haben und vor ihm stehen geblieben zu sein. Daraus könne geschlossen werden, dass keine weiteren Schutzmaßnahmen des Beklagten erforderlich gewesen seien.
Eine weitere Absicherung hätte nach Überzeugung des Gerichts nichts genutzt, da die Klägerin das bereits sehr gut sichtbare Hindernis auch so erkannt hatte. Im Übrigen habe für den Beklagten ein nachvollziehbarer sachlicher Grund bestanden, die Holzplatte bis zum Eintreffen des Handwerkers auf dem Bürgersteig aufzustellen.
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