Der Kläger, der als Handwerker beschäftigt war, hatte einen 20 Kilogramm schweren Farbeimer auf eine höhere Gerüstebene gehoben und sich dabei einen Sehnenriss in der rechten Schulter zugezogen.
Der beklagte Unfallversicherer erkannte das Ereignis zwar als Unfall an, er lehnte es jedoch ab, Leistungen wegen des Sehnenrisses zu erbringen. Er berief sich darauf, dass der Geschädigte elf Jahre vor dem Unfall eine Schultergelenks-Sprengung erlitten hatte, die operativ versorgt werden musste. Dabei war die Sehne ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden.
Er Beklagte stützte sich dabei auf die Aussage eines von ihm beauftragten Gutachters. Dieser war der Auffassung, dass die Vorschädigung den Sehnenriss zu 100 % mitverursacht hatte.
Laut BGH war es zum einen unstrittig, dass der Kläger einen versicherten Unfall erlitten hatte, als er sich infolge einer erhöhten Kraftanstrengung einen Sehnenriss zugezogen hatte, und zum anderen, dass die elf Jahre zuvor erlittene Vorschädigung die Verletzung zu mindestens 90 % mitverursacht hatte.
Der Versicherungsschutz werde in einem solchen Fall nicht zwangsläufig eingeschränkt. Denn bereits bestehende altersbedingte Verschleiß- und Schwächezustände blieben außer Betracht. Erst über den allgemeinen alterstypischen Verschleiß hinausgehende Vorschäden könnten als Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen.
Bei dem elf Jahre zuvor erlittenen Unfall sei es aber zu einer Vorschädigung der Sehne im Sinne eines Gebrechens gekommen. Dies habe erheblich bei dem neuerlichen Gesundheitsschaden mitgewirkt. Es sei gerechtfertigt, dies mit einem Anteil von 90 % zulasten des Klägers zu berücksichtigen.
Die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen sei nicht intransparent. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde sie nämlich so verstehen, dass Krankheiten und Gebrechen aufgrund früherer Unfälle grundsätzlich zu seinen Lasten gehen und zur Kürzung seiner Ansprüche führen würden.
Dass bei einem Muskel- oder Sehnenriss infolge erhöhter Kraftanstrengung stets Vorschädigungen mitwirkten und ein Versicherer deshalb nie eine ungeminderte Entschädigung schulde, sei keine zutreffende Annahme. Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, sind - so der BGH - nämlich selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten.
Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die sich innerhalb des altersbedingten Normalzustandes bewegen sind somit keine Gebrechen im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Letztlich hängt es aber vom Einzelfall ab, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein Unfallversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
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