Im Falle einer bloßen Überflutung des Kellers eines Gebäudes mit Grundwasser, das nicht auch auf das sonstige Geländeniveau ausgetreten ist, liegt keine Überschwemmung im Sinne einer Elementarschadenversicherung vor. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.03.2019 - 23 O 111/18 hervor.
Der Kläger hatte eine Wohngebäudeversicherung mit Einschluss des Elementarschadenrisikos abgeschlossen. Aufgrund starker Regenfälle kam es zu einem Anstieg des Grundwassers, das sich durch die unterhalb des Geländeniveaus liegende Bodenplatte des versicherten Einfamilienhauses hineindrückte, sodass der Keller volllief. Das außerhalb des Gebäudes liegende Gelände des Versicherungsgrundstückes wurde nicht überflutet.
Der Beklagte lehnte eine Schadenregulierung ab, da nach seiner Auffassung kein versichertes Überschwemmungsereignis vorgelegen hatte. Bedingungsgemäß seien nämlich Schäden durch Grundwasser nicht versichert, wenn dieses nicht auch an der Erdoberfläche des versicherten Grundstücks ausgetreten sei.
Das Gericht teilte die Auffassung des Beklagten. Die bloße Überflutung des Kellers des versicherten Gebäudes durch Grundwasser, das durch die Bodenplatte eingedrungen sei, könne kein Fall für die Elementarschadenversicherung sein, wenn das Wasser nicht auch aus dem sonstigen Geländeniveau ausgetreten sei. Das erschließe sich nach einem aufmerksamen Blick in die Versicherungsbedingungen auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer.
Versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse seien dafür nicht erforderlich. Denn in den Bedingungen heiße es: "Unter einer Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Flurstücks, auf dem das versicherte Gebäude steht, mit Oberflächenwasser zu verstehen sowie der Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche".
Somit war aus der Sicht des Gerichts eine bedingungsgemäße Überschwemmung nur dann anzunehmen, wenn zunächst die außerhalb des Gebäudes liegende Geländeoberfläche überflutet worden wäre.
Da die genannten Voraussetzungen hier nicht erfüllt waren, bestand für Schäden, die dadurch entstanden waren, dass Wasser durch die Bodenplatte in das Kellergeschoss eindrangen, ohne auch auf dem Grundstück auszutreten, kein Versicherungsschutz.
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