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Mittwoch, 19.08.2020

Terroranschlag auf Dienstreise - Nicht immer ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

Der Fall:

Ein Angestellter war von seinem Arbeitgeber zu einer Fortbildung entsandt worden. Am Tag der Anreise hatte er sich zu einem Abendessen im Außenbereich eines Altstadtlokals begeben, als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag verübte, bei dem auch der Kläger verletzt wurde.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn das Essen und Trinken sei dem Privatbereich zuzuordnen gewesen, was dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entgegenstehe.

Die Entscheidung:

Das LSG teilte die Ansicht der Berufsgenossenschaft. Zwar sei es richtig, dass sich der Kläger ohne die Entsendung durch seinen Arbeitgeber nicht am Anschlagort aufgehalten hätte und er wäre folglich dort nicht verletzt worden. Dennoch bestehe auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfalle nämlich dann, wenn sich ein Versicherter rein persönlichen Belangen widme. Dazu zählten auch Essen und Trinken. Im Übrigen entstehe durch den Restaurantbesuch nicht deswegen ein betrieblicher Bezug, weil ein Lokal an einem Ort aufgesucht werde, der Ziel einer Dienstreise sei.

Schließlich sei ein Anschlag auch keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, welcher der Kläger an seinem Wohnort nicht hätte begegnen können. Terroranschläge zählen laut LSG vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, das an jedem Ort in Deutschland besteht.

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