Der Kläger war mit seinem Pkw bei Dunkelheit auf einer schneebedeckten asphaltierten Straße unterwegs, als er eine an einem Ortsausgang befindliche Fahrbahnschwelle, die er vorher nicht wahrgenommen hatte, überfuhr. Dabei erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden.
Der Kläger verlangte von seinem Vollkaskoversicherer den Ersatz des Fahrzeugschadens abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis darauf, dass ein nicht versicherter Betriebsschaden vorliege.
Das OLG gab dem Beklagten Recht und verwies auf die Versicherungsbedingungen (AKB), wo es hieß, dass ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorganges auftretende Fahrzeugschäden nicht Gegenstand einer Vollkaskoversicherung waren.
Laut OLG versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Regelung dahingehend, dass Ursachen, die zwar von außen kommen, aber dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, nicht als Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung Versicherungsbedingungen gelten.
Bei dem Ereignis habe sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Klägers im Rahmen seiner konkreten Verwendung üblicherweise im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Dazu gehörten laut OLG auch Schäden aufgrund des Überfahrens von Fahrbahnschwellen.
Derartige Schäden seien nicht als plötzliche Ereignisse von außen anzusehen. Bei einer angepassten Fahrweise würden passierende Autos nämlich nicht beschädigt.
Ohne Bedeutung war dabei, ob der Kläger wetter- und tageszeitenbedingt die Fahrbahnschwelle erkennen konnte. Denn ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugführers ist bei der versicherungsvertraglichen Abgrenzung zwischen einem versicherten Unfallschaden und einem nicht versichertem Betriebsschaden - so das OLG - nicht zu berücksichtigen.
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