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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Mittwoch, 04.11.2020

Zur Beweislage bei einem Einbruchdiebstahl-Schaden

Der Fall:

Der Kläger war ein Gartenbauunternehmer, der behauptete, dass ihm aus einer Lagerhalle im Rahmen eines Einbruchs Fahrzeuge und Werkzeuge im Wert von rund 30.000 EUR gestohlen worden seien.

Nachdem der Kläger die Angelegenheit bei der Polizei gemeldet hatte, informierte er den Beklagten, seinen Einbruchdiebstahl-Versicherer. Dieser war wegen fehlender Einbruchspuren der Meinung, der Kläger habe das Schadenereignis nur vorgetäuscht und verweigerte deshalb die Regulierung des Schadens.

Die Entscheidung:

Das OLG Braunschweig ging von einem versicherten Schadenereignis aus.

Da Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollten, komme dem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis eines derartigen Schadenereignisses eine Beweiserleichterung zugute. Er müsse lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zuließen, beweisen.

Dass Gericht zweifelte nicht daran, dass dem Kläger ein derartiger Nachweis gelungen war. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige war im Rahmen seiner Ermittlungen selbst zu einer Lücke über dem Tor der Lagerhalle, die sich in vier Meter Höhe befand, hinaufgeklettert. Der Sachverständige hielt es für wahrscheinlich, dass die Täter ebenso vorgegangen waren. Diese hätten anschließend offensichtlich das verschlossene Tor von innen geöffnet und die Gegenstände entwenden können.

Damit der Diebstahl möglichst spät entdeckt wurde, hätten die Täter das Hallentor anschließend wieder zugezogen. Bei dieser Vorgehensweise sei es logisch, dass an dem Eingang keine Einbruchspuren vorhanden gewesen seien.

Das OLG hielt es auch nicht für grob fahrlässig, dass der Kläger die in einer Höhe von vier Metern über dem Tor befindliche Lücke nicht verschlossen hatte.

Der Beklagte hätte die Regulierung des Schadens nur dann verweigern können, wenn er nachgewiesen hätte, dass der Kläger das Schadenereignis nur vorgetäuscht hatte. Angesichts der geschilderten Umstände konnte dieser Nachweis nicht gelingen.

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