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Finanzen + Versicherungen

Recht 
Dienstag, 22.12.2020

Sozialversicherung: Wann ein Skiunfall ein Arbeitsunfall sein kann

Der Fall:

Der Kläger, ein Entwicklungsingenieur, hatte gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März initiierten fünftägigen Reise nach Österreich teilgenommen.

Es fanden gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen (Wandern, Rodeln, Skifahren) statt. Die Einteilung der Gruppen richtete sich nach Können und Ausdauer der Teilnehmer. An jeder Gruppe nahm mindestens eine Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung teil. Nach den Gruppenaktivitäten trafen sich täglich alle Teilnehmer auch durchmischt zum gemeinsamen Austausch. Betriebsfremde nahmen nicht teil.

Während der Reise stürzte der Kläger beim Skifahren und brach sich hierbei den rechten Unterschenkel und das Steißbein. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die BG begründete dies damit, dass der Kläger zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Die zum Unfall führende Teilveranstaltung "Skifahren" habe nicht allen an der Reise teilnehmenden Beschäftigten offen gestanden. Denn das Skifahren verlange Fertigkeiten, über die nicht alle Teilnehmer verfügten.

Ein Gemeinschaftserlebnis mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austauschs und der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls sei beim Skifahren im Gegensatz zu anderen möglichen Freizeitveranstaltungen (wie etwa Bowling oder Wanderungen) nur bedingt zu erreichen. Für den skifahrenden Teil der Belegschaft hätten private Freizeitinteressen im Mittelpunkt gestanden.

Die Entscheidung:

Das LSG gab dem Kläger Recht. Mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren habe er zwar keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt. Jedoch sei die mehrtägige Reise und das hiervon umfasste Skifahren als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten.

Bei natürlicher Betrachtungsweise habe es sich auch um eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung gehandelt. Deshalb seien während der Reise vorgesehene Aktivitäten wie das Skifahren versichert gewesen.

Zudem habe durch die Organisation unterschiedlicher Interessengruppen (Skifahren, Wandern, Rodeln) und dem anschließenden gruppenübergreifenden Austausch eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter an der Gesamtveranstaltung gewährleistet werden können.

Hierdurch hätten die betrieblichen Zwecke, nämlich Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft, erreicht werden können. Gruppenintern sei dies auch in der Skifahrergruppe erreichbar gewesen. So könne das Skifahren bereits auf der Piste durch die gemeinsame Abfahrt zu einer Stärkung des Wir-Gefühls beitragen. Hinzu kämen gemeinschaftliche Aufenthalte an den Liften und Einkehr in Skihütten, bei denen ebenfalls Erfahrungsaustausch, Diskussionen und näheres Kennenlernen möglich gewesen seien.

Im Ergebnis hatten hier die privaten Interessen der Skifahrer bzw. deren individuelles sportliches Erleben laut LSG nicht im Vordergrund gestanden. Zudem habe die Reise mit einer Beteiligungsquote von über 50 % den betrieblichen Zweck erreicht.

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