Der seinerzeit einjährige Kläger war wegen eines Infektes stationär in ein Krankenhaus eingewiesen worden, wo ihm wenige Tage später über einen sogenannten Portzugang ein Antibiotikum verabreicht werden sollte. Bei diesem Vorgang regte das Kind sich dermaßen auf, dass es sich an einem ihm zuvor gereichten Apfelstück verschluckte und zu ersticken drohte.
Die daraufhin eingeleiteten Rettungsmaßnahmen waren so unzulänglich, dass der Kläger schwerste Hirnschädigungen erlitt. Deshalb verlangte er die Zahlung eines hohen Schmerzensgeldes.
Das Landgericht sprach dem Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1 Mio. Euro zu. Die Richter waren davon überzeugt, dass der Krankenschwester, die das Medikament verabreicht hatte, bewusst war, dass das Kind kurz zuvor einen Apfel gegessen hatte.
Die Krankenschwester hätte daher mit der Medikamentengabe so lange warten müssen, bis sichergestellt war, dass der Kläger möglicherweise im Mund verbliebene Speisereste nicht einfach verschlucken würde. Denn angesichts der Gesamtumstände habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Kläger sich wegen der Medikamentengabe aufregen würde.
Das hohe Schmerzensgeld hielt das Gericht aus folgenden Gründen für gerechtfertigt: Der Kläger werde weder sprechen noch laufen können. Eine normale Kindheit sei ihm daher weitgehend verwehrt. Er könne sich kaum bewegen, nicht selbst essen oder sich waschen und pflegen.
Ein Spielen mit seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Kindern, der Besuch eines Kindergartens oder einer normalen Schule sowie der Aufbau von regulären Sozialbeziehungen zu Gleichaltrigen seien ihm wegen der fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus ebenfalls verwehrt.
Der Kläger sei rund und um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Er könne seine Gefühle und Gedanken nur eingeschränkt äußern. Selbst Essen und Schlafen seien für ihn infolge von Schluckbeschwerden und Epilepsie mit Angstzuständen verbunden.
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