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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Mittwoch, 03.06.2020

Der Waldspaziergang und das allgemeine Lebensrisiko

Der Fall:

Der Kläger war auf einem bei Touristen sehr beliebten Wanderweg im Harz unterwegs, als er in einem Waldstück von einem plötzlich umstürzenden Baum getroffen wurde. Dabei zog er sich eine Querschnittslähmung zu.

Für die Folgen hielt er die für den Wald zuständige Gemeinde für verantwortlich. Hätte die Kommune eine Baumschau vorgenommen, hätte sie erkannt, dass der Baum erkennbar abgestorben gewesen sei und hätte gefällt werden müssen. Dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.

Der Kläger verklagte die Gemeinde unter Hinweis auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schadenersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 EUR.

Die Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter kann ein Wanderer, der sich in ein Gehölz begibt, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Eine solche habe sich hier verwirklicht.

Wanderer und Spaziergänger hätten sich auf derartige Gefahren prinzipiell einzustellen. Sie gehörten zum hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Das gelte auch für touristisch beworbene und stark frequentierte Wege.

Demnach bestehe für eine Gemeinde keine Verpflichtung, sämtliche Gefahren auf Wanderwegen auszuschließen. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man - so das Gericht - auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten.

Diese Rechtsansicht kann sich auch auf die Rechtsprechung des BGH stützen, wonach die Benutzung eines Waldes gemäß § 14 Absatz 1 Bundeswaldgesetz grundsätzlich auf eigene Gefahr geschieht.

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