Wenn ein Kontokorrentdarlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt wird, ist nicht mehr die ursprüngliche Einräumung des Kreditrahmens für den Erwerb der Kapitalforderung maßgeblich, sondern die erneute Auszahlung von Darlehensmitteln. Die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist hier in zeitlicher Hinsicht auf nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalforderungen beschränkt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7115/21).
Eine Person ist als einem zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nahe stehende Person i. S. v. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG anzusehen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafters oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse der entsprechenden Person besteht.
Dies bejahte das Gericht im Streitfall, da die Darlehensgläubigerin die Ehefrau des Alleingesellschafters der Kapitalgesellschaft und Eigentümerin des an die Gesellschaft verpachteten Hotelgrundstücks war und sie den wesentlichen Teil der Einkünfte der Eheleute erzielte.
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