Wenn ein Gericht gemäß § 574 a Abs. 2 BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit anordnet und die bisherige Miete unter der marktüblichen Neuvermietungsmiete liegt, muss das Gericht zugleich die Erhöhung der Miete anordnen, wenn dies für den Mieter sozialverträglich ist. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 20/23).
Das Landgericht Berlin hatte im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob einem Vermieter im Falle einer gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung ein Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses zusteht, wenn dieser bisher unter der marktüblichen Neuvermietungsmiete liegt. Zur Vertragsfortsetzung kam es, weil der Mieter der Wohnung gegen die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung erfolgreich Widerspruch eingelegt hatte.
Das Gericht entschied, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen für den Vermieter unzumutbar sei. Die bislang vom Mieter entrichtete Miete liege deutlich unter der marktüblichen Miete. Für den Vermieter angemessen seien im Falle der gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung aber grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietverhältnissen in der Gemeinde üblich seien. Voraussetzung für eine Erhöhung sei aber, dass diese für den Mieter sozialverträglich ist.
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