Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob es für das Bestehen der digitalen Übermittlungspflicht nach § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Gesellschaftsform oder auf den Status des Unterzeichners als Rechtsanwalt oder Steuerberater ankommt (Az. XI R 39/22).
Gem. § 52d Satz 2 FGO müssen vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Eine nach dieser Vorschrift nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH werde nicht dadurch nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Gericht auftritt. Der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Finanzgericht habe im Streitfall die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.
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