Die Einstufung einer Immobilie bzgl. der Maklerprovision bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und Nutzung. Wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will, spielt keine Rolle. So entschied das Landgericht Stuttgart (Az. 2 O 263/21).
Unter Zuhilfenahme einer Maklerin kam es zu einem Verkauf eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Die Maklerin machte daraufhin gegenüber den Käufern den vereinbarten Maklerlohn in Höhe von 4,76 % des Kaufpreises geltend. Die Käufer hielten dies für unzulässig und verwiesen auf § 656c Abs. 1 BGB. Ihrer Meinung nach liege ein Einfamilienhaus vor, da sie das Haus als solches künftig haben nutzen wollen. Die Doppelhaushälfte war bisher jedoch in zwei Wohnungen aufgeteilt. Im Obergeschoss befand sich eine 81 qm große Drei-Zimmerwohnung und im Erdgeschoss eine vermietete 95 qm große Vier-Zimmerwohnung. Da die Maklerin von einem Zweifamilienhaus ausging, klagte sie auf Zahlung des entsprechenden Maklerlohns.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe gemäß § 652 Abs. 1 BGB der Anspruch auf den geforderten Maklerlohn zu. Der Maklervertrag sei nicht gemäß § 656c Abs. 2 BGB unwirksam. Kaufgegenstand sei kein Einfamilienhaus gewesen. Bei der Bestimmung, ob ein Einfamilienhaus vorliege, komme es auf die bestehende Bebauung bzw. Aufteilung und Nutzung des Gebäudes an. Unerheblich sei, wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen wolle. Davon ausgehend sei hier von einem Zweifamilienhaus auszugehen. Das Gebäude weise zwei vollständige Wohnungen auf und könne daher den Wohnbedarf zweier Familien befriedigen.
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