Der PKW des Klägers hatte bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten. Obwohl der beklagte Vollkaskoversicherer von Anfang an unstreitig zur Regulierung des Schadens verpflichtet war, ließ er bis zur Bearbeitung drei Monate verstreichen.
Der Kläger verlangte daher vom Beklagten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der Beklagte lehnte eine Entschädigung unter Hinweis darauf, dass der Versicherungsvertrag Derartiges nicht vorsehe.
Laut OLG Koblenz stand dem Kläger kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geforderten Entschädigung zu. Im Übrigen ergebe sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 beziehungsweise § 286 BGB.
Ein Nutzungsausfallentschädigungsanspruch setze zwingend voraus, dass eine unmittelbare nachteilige Einwirkung des Schuldners auf das Fahrzeug selbst stattgefunden habe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden.
Den Versicherer träfen daher nur die üblichen Verzugsfolgen bei Nichtzahlung, z.B. die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen. Die aber habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es könne daher dahinstehen, ob sich der Versicherer überhaupt in Verzug befunden habe.
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