Ein Versicherter hatte in einer Scheune eine Hobbywerkstatt betrieben, in der er sich in seiner Freizeit seit Jahren der Instandsetzung und Gestaltung von Autos widmete. Als der Versicherte einen Gastank entleerte, um ihn anschließend in ein Fahrzeug einzubauen, ereignete sich eine Explosion, bei der er ums Leben kam. Außerdem wurden die Scheune, ein Stall und ein benachbartes Wohnhaus in Mitleidenschaft gezogen.
Wegen der Gebäudeschäden nahm der Gebäudeversicherer den Privathaftpflichtversicherer des Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben in Regress. Der Haftpflichtversicherer verneinte seine Eintrittspflicht und begründete dies damit, dass sich die Explosion im Rahmen einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" ereignet habe. Derartige Tätigkeiten seien vom Schutz einer Privathaftpflichtversicherung nicht erfasst.
Das OLG hielt die Regressforderung des Gebäudeversicherers für gerechtfertigt. Die langjährige Beschäftigung des Versicherten in seiner Hobby- und Bastlerwerkstatt war nach Meinung des Gerichts nicht als "gefährlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Letzteres wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Verunglückte, ähnlich wie bei der Ausübung eines Berufes, fortgesetzt mit schadengeneigten Arbeiten wie dem Leeren von Gastanks beschäftigt gewesen wäre.
Die Beschäftigung muss laut OLG ein Ausmaß annehmen, das es rechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen.
Die regelmäßige Beschäftigung mit der Reparatur und Gestaltung von Fahrzeugen sei eine weit verbreitete Art der Freizeitgestaltung. Sie falle folglich nicht aus dem Rahmen dessen, womit sich Laien üblicherweise beschäftigen.
Das gelte beispielsweise auch für gelegentliche Schweißarbeiten, die von Heimwerkern und Hobbyschraubern regelmäßig ausgeübt würden.
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